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Einzelrohrdurchführungen

Einzelrohrabschottung nach MLAR / LAR / RbALei Folgende einzelne Rohrleitungen aus brennbaren bzw. nichtbrennbaren Baustoffen können nach der MLAR mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen abgeschottet werden.

 

  • Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase oder Stäube und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser ≤ 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas
  • Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas), auch mit Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bis 2 mm Dicke



Nach der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) ist es zulässig, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil (Massivwände/Decken und leichte Trennwände mit Dicken ≥ 80 mm) oder einem Hüllrohr aus nichtbrennbaren Materialien mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig verschlossen wird und wenn der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr max. 15 mm beträgt.

Bei Leichtbauwänden muss ein nichtbrennbares Hüllrohr montiert werden, z. B. Stahlblech oder eine formstabile Mineralfaserschale mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C.

Bei Einzelrohrdurchführungen und der Verwendung der im Brandfall aufschäumenden Baustoffe (DSB)

 

  • BC-Brandschutz-Spachtel oder
  • BC-Brandschutz-Farbe



ist eine vollständige Verfüllung der Restöffnungen bzw. Ringspalte bis max. 15 mm notwendig.

Beide Produkte sind in diversen Gebindegrößen lieferbar.

Durchführung von Einzelrohren

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Durchführung von Einzelrohren

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Technische Information

PDF, 167 KB, November 2011


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